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  • Symbolhaftes Bild eines Buches

    Stellungnahme der KSL zum Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX (BTHG)

    Die KSL sprechen sich dafür aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung in § 61 SGB IX (BTHG) Gebrauch macht, um die Obergrenze in Höhe von 40 Prozent der Bezugsgröße aus

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  • Symbolhaftes Bild eines Buches

    Stellungnahme der KSL zur Frage der Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe für NRW

    Durch die Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) obliegt es gemäß § 94 SGB IX (BTHG) den Ländern, den oder die Träger der Eingliederungshilfe für das jeweilige Bundesland zu bestimmen. Auch in Nordrhein-Westfalen wird derzeit über diese Frage diskutiert. Die KSL nehmen diese Diskussion zum Anlass, um ein eigenes Votum zur Bestimmung der Trägerschaft und zur Verteilung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe abzugeben. Dabei nehmen die KSL Bezug auf die Tagesordnung der Anhörung im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 23. Mai 2017.

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