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12.11.2021

Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und Inklusion in die Gemeinschaft wie Menschen ohne Behinderungen. Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) betont ihr Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die Frage wie, wo und mit wem sie leben möchten. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht gezwungen sein, in einer bestimmten Wohnform zu leben, um Unterstützung zu erhalten. Öffentliche Einrichtungen müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle Bürger_innen gleichberechtigten Zugang haben.

Artikel 19 UN-BRK fordert den Abbau stationärer Einrichtungen

Welche Schritte zur Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK notwendig sind und welche Verpflichtungen sich für die Mitgliedstaaten der Konvention ergeben, erörtert der UN-Ausschuss fürdie Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 5. Zentral ist dabei die Forderung des Abbaus stationärer Einrichtungen zugunsten des ambulanten Wohnens (Deinstitutionalisierung) unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Selbstvertretung. Die deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung ist nun auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Eine Übersetzung in Leichte Sprache wird noch erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar gemacht.

Die Allgemeinen Bemerkungen als Orientierungsrahmen für die Umsetzung der UN-BRK

Zum Hintergrund: Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen äußert sich regelmäßig grundsätzlich zum Verständnis und zur Auslegung einzelner Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Dokumente werden General Comments genannt (deutsch: Allgemeine Bemerkungen). Der Ausschuss nimmt darin zur inhaltlichen Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention Stellung und bietet eine völkerrechtliche Interpretation einzelner Rechte und Bestimmungen. Er gibt den Vertragsstaaten konkrete Vorgaben, sowohl für die Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK als auch für die zukünftige Berichterstattung. Dabei stützt er sich auf seine Erfahrungen mit den Staatenberichtsprüfungen und bezieht auch Dokumente anderer Menschenrechtsgremien mit ein.