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Maskenpflicht trotz ärztlichem Attest – Hausrecht immer vorrangig?

08.10.2020
Coronaschutzmaske

Aufgrund der Corona-Pandemie besteht an vielen Orten inzwischen eine sogenannte Maskepflicht. In NRW ist dies in der Coronaschutzverordnung (Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) derzeit in der Fassung vom 30. September 2020 geregelt. Jedoch gilt die Maskenpflicht nicht uneingeschränkt. Sie gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und auch nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen. Diese Gründe sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Diese Personen sind somit von der Maskenpflicht befreit und verstoßen nicht gegen die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung, wenn sie sich in der Öffentlichkeit ohne Maske bewegen.

Wiederholt wird in den letzten Monaten darüber berichtet, dass Menschen mit Behinderungen, die keine Maske betrugen und ein ärztliches Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht Busse und Bahnen gegen ihren Willen verlassen mussten. Die jeweiligen Verkehrsbetriebe berufen sich regelmäßig auf ihr Hausrecht.

Stellungnahme des KSL Köln