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CORONA NEWS: Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

11.08.2020
Drei Menschen stehen seitlich zur Kamera und tragen einen Mund-Nase-Schutz

Das Tragen eines Mundschutzes ist nicht für alle Personen in NRW Pflicht. Kinder, die noch keine Schule besuchen, müssen keinen Mundschutz tragen. Außerdem gelten Ausnahmen für Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können.

Festgelegt ist das in der Coronaschutzverordnung in § 2 Abs. 3 Satz 2.

Medizinische Gründe gelten dann, wenn körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die das Tragen oder auch das Anlegen eines Mund-Nasen-Schutzes erheblich erschweren oder unmöglich machen. Ob die Ausnahme aus medizinischen Gründen eintritt, entscheiden die behandelnden Ärzt*innen. Es wird eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt, die jederzeit mitgeführt werden soll.

Verantwortliche in den jeweiligen Verkaufsstellen, Gaststätten oder in Bussen und Bahnen werden gebeten, verständnisvoll mit betroffenen Personen umzugehen. Wenn Sie von solch einer Ausnahme betroffen sind ist es zu raten, aktiv auf die jeweiligen Verantwortlichen zuzugehen und die Bescheinigung offen zu legen.

Gegenseitige Rücksichtnahme und Transparenz erleichtern in diesen besonderen Zeiten die Bewältigung des gemeinsamen Alltages!

E-Mail: Hans-Dirk.Reim@lbbp.nrw.de
Telefon: 0211 855-50