
Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe
1 Hintergrund
Träger der Eingliederungshilfe erkundigen sich verstärkt bei leistungsberechtigten Personen, ob und ggf. wie sie Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung verwenden. Diese Informationen seien nötig, um über den Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe entscheiden zu können.
2 Warum fragt der Träger der Eingliederungshilfe das?
Auf den ersten Blick erscheint diese Nachfrage merkwürdig. Schließlich werden Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung nebeneinander geleistet. Der Entlastungsbetrag darf nicht auf Eingliederungshilfe angerechnet werden.
Trotzdem kann es Gründe für diese Nachfrage geben. Meist hat man in ein und derselben Zeitstunde nicht gleichzeitig Bedarf an Eingliederungshilfe und zusätzlich an Entlastungsleistungen. Bei einer 24-Stunden-Unterstützung hieße das: Nimmt man Entlastungsleistungen in Anspruch, wäre für entsprechend weniger Stunden Eingliederungshilfe zu finanzieren.
Gelegentlich versuchen Träger der Eingliederungshilfe, bestimmte Teilhabebedarfe als solche (Pflege-)Bedarfe einzuordnen, die über Entlastungsleistungen gedeckt werden könnten, um für diese keine Eingliederungshilfe leisten zu müssen. Streitig kann das zum Beispiel für Begleitungen bei Spaziergängen sein.
3 Praxishinweis
Teilen Sie dem Träger der Eingliederungshilfe mit, ob und ggf. wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen. Schildern Sie außerdem deutlich Ihre Bedarfe, falls Sie zeitweise parallel Entlastungs- und Eingliederungshilfeleistungen benötigen.
Prinzipiell würde der Hinweis genügen, Eingliederungshilfe sei jedenfalls neben den Entlastungsleistungen zu erbringen und die genaue Verwendung des Entlastungsbetrages sei dafür unerheblich. Das gilt zumindest dann, wenn Sie keine 24-Stunden-Assistenz nutzen. Dann besteht allerdings die Gefahr, dass der Träger der Eingliederungshilfe tatsächlich keine Leistungen erbringt und Sie streiten müssen. Eine (eigentlich überflüssige) Mitteilung zu eventuellen Entlastungsleistungen kann hier Streit vermeiden.
13.03.3025, Ass. jur. Manuel Salomon, Ko-KSL NRW, manuel.salomon@ksl-nrw.de