
KSL.NRW POSITION / STANDPUNKT: „Schulassistenz – eine unbefristete Leistung der Eingliederungshilfe“. Stand 21.02.2025
1. Hintergrund
Mit den Begriffen „Schulbegleitung“, „Integrationskraft („I-Kraft“)“ und „Schulassistenz“ – wird die Unterstützung für Schüler*innen mit Behinderung beschrieben, die für die Teilnahme am Schulunterricht und der Bewältigung des Schulalltages erforderlich ist. In diesem Positionspapier wird der Begriff der „Schulassistenz“ verwendet. Die Schulassistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe im Bereich der „Teilhabe zur Bildung“. Zuständig für die Leistung der „Schulassistenz“ sind in der Regel die örtlichen Eingliederungshilfeträger, entweder das Sozialamt oder das Jugendamt. Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Behinderung einen Assistenzbedarf in der Schule erfordert. Für Schüler*innen mit einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt zuständig und für Schüler*innen mit einer kognitiven, körperlichen oder einer Sinnesbehinderung ist das Sozialamt zuständig.
2. Das Problem
Bislang bewilligen vor allem die Sozialämter die Leistung der „Schulassistenz“ in der Regel nur für ein Schuljahr. Das bedeutet, dass immer zum nächsten Schuljahr ein neuer Antrag gestellt werden muss. Die Entscheidung über die Schulassistenz“ erfolgt nicht selten so knapp (häufig erst in den Sommerferien), dass sich die Schülerin/der Schüler bzw. deren/dessen Eltern/Erziehungsberechtigte nicht entsprechend vorbereiten und planen können. Wenn beispielsweise die „Schulassistenz“ im Rahmen eines Persönlichen Budgets eingesetzt wird, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Assistenzkraftsuche und die langfristige Einsatzplanung.
3. Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Befristung von Eingliederungshilfeleistungen
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R) entschieden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht befristet werden dürfen, daher so lange finanziert und erbracht werden müssen, bis das Teilhabeziel erreicht ist. Eine Eingliederungshilfeleistung kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur befristet werden, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. So hat das Gericht beispielsweise eine Befristung von Leistungen als zulässig anerkannt, wenn die Leistung nur für eine bestimmte Zeit erbracht wird, z.B. eine Begleitung für die Dauer der Ausbildung.
4. Die Position der KSL.NRW
Bei den Leistungen der „Schulassistenz“ handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Das bedeutet, dass die Schulassistenz so lange zu leisten ist, bis das Teilhabeziel erreicht ist. Das Ende eines Schuljahres ist nach Auffassung der KSL.NRW kein sachlicher Grund, um die Leistung der Schulassistenz zu befristen. So ist beispielsweise auch eine Ausbildung grundsätzlich in mehrere Ausbildungsjahre unterteilt und dennoch würde die „Ausbildungsassistenz“ nach Auffassung des Bundessozialgerichts die gesamte Dauer der Ausbildung umfassen. Wenn dieser Auffassung gefolgt wird, muss sich die Befristung der Schulassistenz auf die gesamte Schulausbildung beziehen. Der Eingliederungshilfeträger hat jederzeit die Möglichkeit zu prüfen, ob die Schulassistenz weiterhin benötigt wird. Es wäre aber von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich, dass mehrfach Folgeanträge für Schulassistenz gestellt werden müssen und ggf. Lücken bei der Inanspruchnahme der Schulassistenz entstehen. Die erforderliche Schulassistenz könnte vielmehr durchgängig von der Schülerin / dem Schüler in Anspruch genommen werden.
5. Praxistipp
Wenn Sie einen Bescheid bekommen oder schon vorliegen haben, indem die Leistung der Schulassistenz nur für ein Schuljahr bewilligt worden ist, dann können Sie Widerspruch gegen die Befristung erheben, soweit die Widerspruchsfrist (einen Monat nach Zugang des Bescheides) noch nicht abgelaufen ist.
Wenn die Widerspruchsfrist bei Ihrem Bescheid bereits abgelaufen ist, dann können Sie beim zuständigen Eingliederungshilfeträger (Jugend- oder Sozialamt) die Entfristung der Schulassistenz beantragen.
Einen Musterwiderspruch finden Sie unter https://www.ksl-nrw.de/de/node/6321 .Ein Musterantrag zur Entfristung von Eingliederungshilfeleistungen folgt.
Ulrike Häcker, KSL Detmold, u.haecker@ksl-owl.de