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18.03.2020
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"Selbstbestimmt Leben" Behinderter Köln hat Frau Claudia Middendorf, die Beauftrage der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in NRW, gebeten, einige Fragen, die Betroffene zum Thema "Assistenz und Corona" umtreiben, zu beantworten.

Folgende Antworten hat uns Herr Sebastian Krüger vom Referat für Eingliederungshilfe des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW im Namen von Frau Middendorf gegeben:

Zu der Frage, wie persönliche Assistenz im Quarantänefall zu regeln ist, hat mir der Landschaftsverband Rheinland als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nachfolgende Auskunft zukommen lassen, die ich Ihnen gerne zur Kenntnis gebe:

• Steht der Assistenzgeber unter Quarantäne, muss je nach Modell (Arbeitgebermodell oder Dienstleistungsmodell) ein Ersatz besorgt werden. Es gelten die Vorschriften zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantänemaßnahmen kann der Lohnausfall beim LV dann im Weiteren im Rahmen des § 56 Infektionsschutzgesetz beantragt werden.

• Steht der Assistenznehmende unter Quarantäne, so hat die anordnende Stelle (in der Regel das Gesundheitsamt) festzulegen, wie die Quarantäne unter diesen besonderen Voraussetzungen umzusetzen ist. Dies dürfte dann ja nicht nur Leistungsberechtigte aus der Eingliederungshilfe betreffen, sondern auch pflegebedürftige Menschen, die unter Quarantäne gestellt werden.